Bienwald-Radweg: Liegt Gericht richtig?

Seit den 1990er Jahren wird an einem Radweg geplant, seit Jahren gegen die Trasse entlang der L 545 geklagt. Jetzt haben Richter die Pläne gebilligt. Aber ihre Argumentation scheint löchrig.

Von Andreas Lapos


Scheibenhardt/Steinfeld. Schon die Planung des 10,6 Kilometer langen Radwegs entlang der L545 von Scheibenhardt nach Steinfeld dauerte über 20 Jahre. Die L545 verläuft zwischen den Orten weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets „Bienwaldschwemmfächer“ sowie des Europäischen Vogelschutzgebiets „Bienwald und Viehstrichwiesen“. Für den Radweg würde neben der Straße eine zehn Meter tiefe Schneise in den Wald geschlagen.

Seit mittlerweile fünf Jahren wird deshalb vor Gericht über die Pläne gestritten. Geklagt hat die BI Bienwald, weil es eine ihrer Meinung nach bessere Alternative gibt: Ein Radweg auf bereits existierenden Forstwegen im Bienwald. Es ist eine Auffassung, die andere Umweltverbände teilen. Wegen dieser Alternative sei der gravierende Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig, argumentiert die Bürgerinitiative. Zudem rechtfertige das Verkehrsaufkommen nicht den Bau eines eigenen Radwegs. Die Kosten wurden vor über fünf Jahren auf 4,35 Millionen Euro geschätzt.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz folgt dieser Argumentation in der Sache nicht. Die Planungen hielten in jeder Hinsicht der rechtlichen Überprüfung stand. Dass ein Radweg geplant wurde, sei mit Sicherheitsüberlegungen gut begründet, findet das Gericht. „Das Vorhaben diene der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, weil es zu einer Entflechtung von motorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr auf der derzeit teilweise weniger als vier Meter breiten Fahrbahn führe“, schreibt es in einer Mitteilung. „Es liege auf der Hand, dass mit dem Neubau eines von der äußerst schmalen Fahrbahn abgesetzten kombinierten Geh- und Radwegs das Konfliktpotenzial für Radfahrer und Fußgänger mit dem Kfz-Verkehr deutlich gemindert werde.“

Unfallstatistik lässt
Zweifel weiter wachsen
Ob das wirklich auf der Hand liegt, wie die Richter meinen? Zweifel sind erlaubt – nicht nur, weil mit einer gemeinsamen Trasse für Fußgänger und Radfahrer neues Konfliktpotenzial geschaffen wird. Hinzu kommt, dass der Planfeststellungsbeschluss in einem Punkt längst überholt ist. Die Planer gingen auf der L545 von einer Verkehrsstärke von „etwa 1295“ Autos in 24 Stunden aus. Das wäre im Schnitt ein Auto pro Minute, Tag und Nacht. An Wochenenden soll es wegen des Ausflugsverkehrs sogar deutlich mehr sein. Die Verkehrsstärkenkarte des Landesbetriebs Mobilität weist allerdings für die L545 im fraglichen Bereich nur 471 Autos aus. Der Grund: Die höhere Zahl wurde berechnet, seit 2005 wird gezählt.

Ein Blick in die Unfallstatistik der Polizei Wörth lässt die Zweifel weiter wachsen: Zwischen 2013 und 2018 gab es auf der Strecke offenbar nur einen Unfall mit einem leicht verletzten Radfahrer, 2019 ist ein Radfahrer infolge einer Unaufmerksamkeit in den Graben gefahren, 2020 ist ein betrunkener Radfahrer mit zwei Promille vom Fahrrad gefallen. 2022 gab es zwar gleich drei Unfälle mit Radfahrern, aber Autofahrer waren kein einziges Mal beteiligt: Zwei Radler stürzten aus Unachtsamkeit, ein Radler fuhr auf einen anderen auf. Der einzige Unfall, bei dem ein Radfahrer von einem Auto angefahren wurde, passierte in Höhe der Mülldeponie bei Scheibenhardt. Dort gibt es allerdings bereits einen Radweg neben der Straße. Ein Radfahrer, der auf ihm unterwegs war, wurde von einem abbiegenden Autofahrer übersehen.

All das ist aber nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts irrelevant. Die Vermeidung eines jeden einzelnen Unfalls von Radfahrern oder Fußgängern liege im dringenden öffentlichen Interesse, sagen die Richter. Deshalb komme es weder auf die Ermittlung konkreter Verkehrszahlen noch auf das bisherige Unfallgeschehen an.

Ebenfalls nicht beeindruckt hat die Richter, dass selbst aus Sicht der Planer mit dem neuen Radweg ein potenzieller Unfallschwerpunkt erst geschaffen würde. Im Bereich der Bienwaldmühle gibt es nämlich keinen Radweg, dort soll Tempo 30 genügen. Zwar hatte die Verbandsgemeinde Hagenbach gefordert, dass der Radweg auch durch die kleine Ansiedlung führen sollte. Ihr wurde aber von den Planern beschieden, dass dies „erheblichen zusätzlichen Grunderwerb erfordern und neue Betroffenheiten auslösen“ würde. Soll heißen: zu teuer und zu kompliziert.

Als fatal kann sich nun erweisen, dass auch der Forderung der Verbandsgemeinde nicht entsprochen wurde, am Ortseingang der „Bienwaldmühle“ aus Richtung Steinfeld eine Überquerungshilfe zu bauen. Dort endet der Radweg, der auf der nördlichen Straßenseite verläuft. Das bedeutet, dass Radfahrer aus Richtung Steinweiler die Straße überqueren müssen. Und zwar am Ende einer starken Rechtskurve, die für Autofahrer schwer einsehbar ist. Auch aus der Gegenrichtung liegt die fragliche Stelle hinter einer engen Kurve. Dennoch betrachten die Radweg-Planer eine Überquerungshilfe „derzeit als nicht erforderlich“. Allerdings machen sie den Verkehrsbehörden die Auflage, die Stelle im Auge zu behalten und zu reagieren, wenn sich „aufgrund“ des Baus des Radwegs dort „ein Unfallschwerpunkt entwickeln sollte“.

Als Unfallhäufungspunkt gilt eine Stelle, wenn sich dort mindestens drei Unfälle in drei Jahren ereignet haben. Das wäre eine höhere Unfalldichte als auf der gesamten Strecke in den vergangenen zehn Jahren. Dennoch ist das Oberverwaltungsgericht, das kurz vorher der Vermeidung jedes einzelnen schweren Unfalls oberste Priorität einräumte, der Auffassung, dass die Gesamtplanung eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit bringe. Eine Entschärfung der Situation an der Zwangsquerung vor der Bienwaldmühle durch Warnschilder oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung könne im Zuge des Radwegebaus erfolgen.

Gericht: Eingriff in bisher

verschonte NaturlandschaftenWas den Naturschutz betrifft: Da sind die Verwaltungsrichter der Auffassung, dass die von der BI Bienwald vorgeschlagene Alternative über Wald- und Wirtschaftswege sogar die schlechtere Variante sei. Die Route durch den Wald sei „eher als die Ergänzung der bereits bestehenden Landesstraße um einen straßenbegleitenden Rad- und Gehweg geeignet, erhebliche Störwirkungen erhaltungszielbestimmender Tierarten sowie Beeinträchtigungen sensibler Lebensräume herbeizuführen“, so die Mitteilung des Gerichts.

Der Grund: „Der nicht unerhebliche Rad- und Fußgängerverkehr, der bisher über die vorhandene bituminös befestigte Fahrbahn der L545 laufe, (würde) über diese Alternativrouten erstmals auf abseits durch den Wald und andere von nennenswertem Radverkehr bisher verschonte Naturlandschaften verlagert.“ Diese Wege müssten erst baulich und sicherheitstechnisch ertüchtigt werden, was nicht ohne Eingriffe in Natur und Landschaft möglich wäre.

An dem Argumentationsstrang sind Zweifel erlaubt. Denn schon 2016 schrieb das Mainzer Verkehrsministerium in der Antwort auf eine Landtagsanfrage: „Darüber hinaus nutzt nach den dem LBM vorliegenden Informationen ein Großteil der Radfahrer die Wald- und Wirtschaftswege im Bienwald.“ Zudem wurde im Sommer 2021 ein 142 Kilometer langes Radwegenetz durch den Bienwald ausgewiesen – zusammen mit rund 229 Kilometern Wanderweg. Kostenpunkt: 434.000 Euro.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen das Urteil keine Revision zugelassen. Dagegen hat die BI Bienwald eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Falls das Oberverwaltungsgericht sich nicht selbst korrigiert, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Das wurde in der Angelegenheit schon einmal angerufen: Es entschied, dass entgegen der Auffassung des OVG Koblenz die BI Bienwald zur Klage befugt war.

Quelle: RHEINPFALZ, Ausgabe " Germersheimer Rundschau" vom 06.05.2025